Kopieren und Downloaden von Filmen – was ist erlaubt und was nicht? Kurzer Überblick über das deutsche Urheberrechtsgesetz Berlin, im November 2003. “Raubkopierer sind Verbrecher“ – so lautet der provokante Titel der aktuellen Kampagne der Filmwirtschaft gegen illegale Filmkopien. Durch die drastisch-überzogene Darstellung von Höchststrafen für Raubkopierer und die Verwendung des Begriffes ‚Verbrecher’ im umgangssprachlichen Sinne wird deutlich: Downloaden, Anbieten oder Kopieren von Filmen ist in der Regel illegal. Aber was ist nach der Neuerung des Urheberrechtsgesetzes im Bereich Filmkopien tatsächlich erlaubt, was nicht und welche Rechtsfolgen zieht es nach sich? 1. Zivilrechtliche und strafrechtliche Vorschriften im Urheberrecht Das deutsche Urheberrecht unterscheidet zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften. ·Die zivilrechtlichen Vorschriften erlauben den Rechteinhabern, gegen die Verursacher von Rechtsverletzungen vorzugehen. Dies geschieht häufig in Form eines einstweiligen Rechtsschutzes und/oder durch die Einleitung von zivilrechtlichen Klageverfahren. Das Interesse der Rechteinhaber konzentriert sich insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, oft gekoppelt mit dem Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke und/oder deren Vorrichtungen. ·Die strafrechtlichen Vorschriften des Urheberrechts unterscheiden zwischen der unerlaubten Verwertung und der gewerbsmäßig unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Dementsprechend variiert auch das Strafmaß. In beiden Fällen ist der Versuch der unerlaubten Verwertung strafbar und kann jeweils mit Geldbußen bestraft werden. Unerlaubte Verwertung kann darüber hinaus mit bis zu drei Jahren, unerlaubte, gewerbliche Verwertung sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden. Unabhängig davon können die Rechteinhaber zusätzlich eigene zivilrechtliche Ansprüche gegen den Rechteverletzer geltend machen. 2. Das ist erlaubt ·Das private Vervielfältigen von ausgestrahlten Filmen im Free-TV auf analogen Rekordern oder digitalen Brennern ist erlaubt. ·Nicht kopiergeschützte Original-Videos und Original-DVDs dürfen für den privaten Gebrauch vervielfältigt werden. ·Das Downloaden von legalen Angeboten aus dem Internet – wie z.B. bei T-Online Vision – ist erlaubt. 3. Das ist nicht erlaubt ·Das Anbieten, also das Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Inhalten zum Beispiel über Peer-to-Peer-Netzwerke im Internet, ist verboten. Wichtig: Auch durch den Erwerb der Original-Vorlage, beispielsweise einer Original-Film-DVD, erwirbt man nicht das Recht, Dritten den Inhalt zugänglich zu machen. Zuwiderhandlungen können hohe Schadensersatzansprüche und Strafverfolgung nach sich ziehen. ·Im Gesetzestext wird oft vom Verwertungsverbot gesprochen. Das Verbot umschließt Vervielfältigung, Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Vorlagen. ·Das Downloaden aktueller Kinofilme ist nicht erlaubt und kann zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Des Weiteren gilt das Verwertungsverbot. ·Das Brennen aktueller Kinofilme von Raubkopien ist nicht erlaubt und kann zivilrechtliche Konsequenzen durch den Rechteinhaber nach sich ziehen. Auch hier gilt das Verwertungsverbot. ·Privates Kopieren einer Original-DVD/CD mit Kopierschutz ist nicht erlaubt und kann zivilrechtliche Konsequenzen durch den Rechteinhaber haben. Es gilt das Verwertungsverbot.