Spiel-Regeln

Inwieweit ist das Downloaden und Kopieren von Filmen erlaubt? Und wann muss man sich auf Ärger gefasst machen? Antworten gibt das deutsche Urheberrechtsgesetz.

Und...Action!

Das Downloaden von legalen (meist kostenpflichtigen) Angeboten aus dem Internet ist selbstverständlich erlaubt.

Ein generelles Recht auf eine Privatkopie gibt es nicht. Kopien dürfen nur dann angefertigt werden,

  • wenn die Kopie ausschließlich zum privaten, persönlichen Gebrauch erstellt wird,
  • wenn dafür kein Kopierschutz umgangen werden muss,
  • wenn sie nicht von einer illegalen Vorlage hergestellt wurde.

Konkret bedeutet dies zum Beispiel:

  • Filme, die im TV ausgestrahlt werden, dürfen für den persönlichen privaten Gebrauch aufgenommen werden.
  • Nicht kopiergeschützte Original-Videos und Original-DVDs dürfen für den persönlichen privaten Gebrauch vervielfältigt werden.

Schluss mit Lustig

Strafbar sind:

  • die Vervielfältigung durch Herstellung von Kopien, Ausnahme: die Privatkopie
  • die Verbreitung, etwa durch Weitergabe an Kollegen oder Verkauf,
  • die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Vorlagen,
  • das Einstellen von urheberrechtlich geschützten Werken ins Internet
  • das Downloaden von urheberrechtlich geschützten Werken – auch TV-Serien – aus dem Internet

wenn dies ohne Erlaubnis des Rechteinhabers geschieht.

Das Kopieren eines Original-Videos oder einer Original-DVD/CD mit Kopierschutz ist nicht erlaubt. Das Brennen oder Kopieren von einer illegalen Kopie ist generell verboten.

Auch die Nutzung von illegalen Streams aktueller Kinofilme im Internet ist nicht erlaubt, denn dabei wird auf dem eigenen Rechner eine Zwischenspeicherung durchgeführt. Rechtlich gesehen erzeugt der Nutzer solcher Angebote eine Kopie.

Böses Nachspiel

Raubkopierer müssen sowohl mit einer zivilrechtlichen als auch einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

Die zivilrechtlichen Vorschriften des Urheberrechts ermöglichen den Rechteinhabern das Vorgehen gegen die Verletzung ihrer geschützten Rechte. Sie fokussieren sich auf Unterlassung und Schadenersatz. Daneben beanspruchen sie häufig die Vernichtung oder Überlassung der illegalen Kopien und/oder Computer, Kopieranlagen sowie Brenner.

Die strafrechtlichen Vorschriften des Urheberrechts ermöglichen den Strafverfolgungsbehörden das Vorgehen gegen Raubkopierer.

Bestraft wird die unerlaubte Verwertung von geistigem Eigentum:

  • das Mitschneiden von Bild und/oder Ton während der Kinovorführung
  • unerlaubtes Kopieren von Vorlagen auf optischen Datenträgern oder aus dem Internet
  • unerlaubtes Verkaufen, Weitergeben und Zugänglich machen von Kopien

Dabei ist allein schon der Versuch strafbar. Das Strafmaß richtet sich danach, wie schwer der Verstoß gegen das Urheberrecht wiegt.

Eine unerlaubte Verwertung kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe geahndet werden. Wer eine unerlaubte gewerbsmäßige Verwertung betreibt, also mit illegalen Kopien Geld einnimmt, kann neben einer Geldstrafe sogar zu bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden.